Bereits seit Jahren werden die Strafen im Steuerstrafrecht immer härter. Der Grund hierfür liegt in den vielen Änderungen der Steuergesetze und in der Entwicklung sich langsam verändernder Rechtsprechungen. Daher kann es durchaus passieren, dass eine einfache Steuerhinterziehung aufgrund ihres Umfangs zu einem besonders schweren Fall wird, der eine Haftstrafe nach sich zieht.
Das Steuerrecht regelt, wer wie viel Steuern an den deutschen Staat zahlen muss und im Steuerstrafrecht wird geregelt, wie und wann Bürger bestraft werden und welche Strafen bei Steuervergehen drohen. Wer seiner Verpflichtung, Steuern an das Finanzamt zu zahlen, nicht nachkommt, begeht eine Straftat, die mit einer Geld- oder mit einer Haftstrafe geahndet wird. Das Steuerstrafrecht ahndet Steuerdelikte und definiert, ob und wie ein Steuerpflichtiger bestraft wird. Wer seine Steuern beispielsweise nicht zahlt, begeht eine Straftat, für die er mit einer Geld- oder Haftstrafe sanktioniert werden kann.
Steuerstraftaten §§ 370 bis 374 AO werden generell mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet.
Steuerordnungswidrigkeiten §§ 377 bis 383 AO können mit einer Geldbuße sanktioniert werden.
In Teil 8 der Abgabenordnung (AO) stehen folgende Steuerstraftaten:
Folgende Straftaten fallen unter das Steuerstrafrecht:
§ 370 AO – Bei Steuerhinterziehung muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gerechnet werden. Bestraft wird, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, sie in Unkenntnis lässt und dadurch Steuervorteile erhält. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
Der Tatbestand für eine Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer unvollständigen oder falschen Steuererklärung. Was maßgebend und was pflichtwidrig ist, steht in den einzelnen Vorschriften - beispielsweise im Einkommensteuergesetz (EStG) oder im Umsatzsteuergesetz (UStG).
§ 372 AO – der Bannbruch. Hier macht sich jeder strafbar, der verbotene Gegenstände exportiert, importiert oder diese durchführt. Das gesetzliche Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.
§ 373 AO – das Gesetz bestraft gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel, wobei sich jeder strafbar macht, der gewerbsmäßig Ein- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig gegen Monopolvorschriften verstößt. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – Geldstrafen werden nur in weniger schweren Fällen verhängt.
§ 374 AO - Der Steuerhehlerei macht sich strafbar, wer Erzeugnisse oder Waren, die mit Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben belegt sind, hinterzieht. Wer Erzeugnisse und Waren ankauft oder sie zugunsten eines Dritten beschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird ebenfalls mit einem gesetzlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.
Seit rund zehn Jahren kann man eine wesentliche Verschärfung im Steuerstrafrecht erkennen. Dies betrifft die Höhe der verhängten Strafen. Die höheren Strafmaße entstehen zum einen durch Steuergesetzänderungen und zum anderen durch eine sich wachsende verändernde Rechtsprechung. Daher kann eine einfache Steuerhinterziehung zu einem Härtefall werden, bei dem statt einer Geldstrafe eine Haftstrafe verhängt wird. Deutlich verschärft durch Gesetzesänderungen haben sich auch die formalen Voraussetzungen.
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Bernhard Kemper
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