Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Vertrag zwischen zwei Ländern, in dem geregelt ist, ob und wie viele Steuern der jeweilige Staat erheben kann. Außerdem soll er verhindern, dass das Vermögen oder die Einkünfte von Steuerpflichtigen doppelt versteuert werden.
Für folgende Personen kommt das Doppelbesteuerungsabkommen z.B. in Betracht:
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Da das Doppelbesteuerungsabkommen durch seine vielen, individuellen Vertragsregelungen äußerst komplex ist, lassen Sie sich am besten durch unsere erfahrenen Fachanwälte beraten und unterstützen.
Weltweit hat der deutsche Staat mit mehr als 71 Staaten dieses Abkommen geschlossen. Die Basis der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Ländern kann in vier Besteuerungs-Prinzipien unterschieden werden:
Einkommensbesteuerung in dem Staat, in dem es erzielt wurde.
Besteuerung des Einkommens in dem Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
Besteuerung der im jeweiligen Staat angefallenen Kapitalerträge.
Besteuerung am Wohnsitz des Steuerpflichtigen mit einem landesweit erzielten Einkommen.
In Deutschland kommen im Allgemeinen das Welteinkommensprinzip sowie das Wohnsitzprinzip in Betracht. Das bedeutet unter anderem, dass jeder Bürger mit deutschem Wohnsitz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, egal, wo er sein Einkommen verdient. Auf den Lohn oder das Gehalt werden Lohnsteuer sowie die Kapitalertragsteuer auf Erträge aus ausländischen Investments gezahlt.
Allerdings: Der deutsche Staat handelt diese Doppelbesteuerungsabkommen mit jedem Staat individuell aus. Jeder Vertrag kann so auch unterschiedliche Regelungen zur Besteuerung beinhalten.
Ausnahmen sind beispielsweise mit der Freistellungsmethode möglich, mit der eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Bei dieser Methode zahlt der Steuerpflichtige die Einkommensteuer in dem Staat, in dem er sein Einkommen erzielt hat. Eine weitere Möglichkeit ist die Anrechnungsmethode, wobei die Auslandssteuer mit der beim deutschen Fiskus zu zahlenden Steuer verrechnet wird. In der Praxis sieht das folgendermaßen aus: Dem Arbeitnehmer wird zunächst von der ausländischen Finanzbehörde die Lohnsteuer berechnet und im Anschluss wird die in Deutschland fällig und zu zahlende Lohnsteuer um diesen Betrag reduziert.
Der deutsche Staat hat mit seinen direkten Nachbarländern bestimmte Grenzgänger-Vereinbarungen getroffen. Deutsche Staatsbürger, die in Frankreich oder Österreich beschäftigt sind, müssen grundsätzlich in Deutschland ihr erzieltes Einkommen versteuern. Ausnahmen sind nur zulässig für Angestellte und Beamte des Öffentlichen Diensts.
Für deutsche Arbeitnehmer in der benachbarten Schweiz ist eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent zu entrichten, die ebenso wie die in Deutschland fällige Steuer berechnet wird. Das komplette Einkommen in Deutschland versteuern müssen Beamte und Angestellte des Öffentlichen Diensts.
Wer sein Geld im Ausland anlegt, muss seine ausländischen Kapitalerträge grundsätzlich in dem Land besteuern lassen, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat.
In den einzelnen Verträgen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und anderen Staaten sind ganz individuelle Vereinbarungen geregelt, ob und in welchem Umfang ein Staat seine Steuern erheben kann. Im Fall von ausländischen Kapitaleinkünften werden die Erträge aus Aktien und Fonds nach der Methode von den in Deutschland fälligen Kapitalertragssteuern versteuert.
Die individuellen Doppelbesteuerungsabkommen beinhalten viele weitere steuerrechtliche Kriterien wie beispielsweise die Besteuerung von Renten (Altersruhesitz im Ausland) oder die Besteuerung von Geschäftsgewinnen bei im Ausland tätigen Unternehmen. Gerne hilft Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei Bernhard Kemper Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bei der Lösung Ihres individuellen Problems.
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